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Die Benediktsregel

RB 61,13

Benediktsregel
61. Kapitel 
13. Der Abt hüte sich aber, jemals einen Mönch aus einem anderen bekannten Kloster ohne Einwilligung oder Empfehlungsschreiben seines Abtes in sein Kloster aufzunehmen.



Ohne Einwilligung aus einem anderen Kloster - man kannte sich - darf der Mönch nicht wechseln.
Es soll kein Streit und keine Missgunst entstehen.
Der Abt muss wissen, ob der andere auch frei aus dem Kloster entlassen werden könnte.